Gremien der Nationalorgane
Art 13
Der Nationalkongress der ACLI Schweiz:
a) Besteht aus den gewählten Delegierten, die von den kantonalen/interkantonalen Kongressen entsprechend der Mitgliederzahl (Durchschnitt der letzten vier Jahren) und gemäss den entsprechenden Richtlinien gewählt wurden;
b) Wählt der Nationalpräsident (Presidente nazionale);
c) Wählt die Räte die ihm umstehen (Consiglio nazionale);
d) Prüft die geleistete Arbeit und definiert die politischen und inhaltlichen Richtlinien;
e) Entscheidet über die Vorschläge zur Statutsänderungen.
Art 14
Der Nationalrat (Consiglio Nazionale):
a) Stimmberechtigte Mitgliedern sind:
− der Nationalpräsident,
− die beim Kongress gewählten Räte,
− die kantonalen oder interkantonalen Präsidenten;
− der Koordinator der Jugendlichen der ACLI und die Verantwortliche von der Frauenbewegung und US- ACLI;
Der Nationalrat:
b) verabschiedet den Vorschlag des Präsidenten über die Zusammensetzung des Nationalpräsidium;
c) ernennt die Mitgliedern des nationalen Aelterrates;
d) Ernennt die Mitglieder des nationales Rechnungsprüfungsausschusses;
e) Bestätigt die Ernennung einer Kommission, welche das Präsidium als nötig zur Realisierung von einem bestimmten Projekt als nötig betrachtet;
f) Definiert die Ziele und das Programm, die Richtlinien für deren Durchführung und prüft diese;
g) Verabschiedet jährlich die Bilan
h) Ist zuständig für die Einberufung vom ordentlichen Nationalkongress, der alle vier Jahre stattfindet, und eines ausserordentlichen Kongresses, wenn dieser von mindestens 1/3 der Kantonal/Interkantonalräte gefördert wird,
wenn diese mindestens 1/2 der ordentlichen Mitgliedern vertreten;
i) Ist zuständig – nach der Hälfte der Amtszeit – für die Einberufung der Konferenz zur Auswertung der Organisation und des Programms;
j) Erfüllt die in dieser Statut erwähnten und in den Durchführungsrichtlinien festgelegten Aufgaben.
Art 15
Das Nationalpräsidium (Presidenza Nazionale):
b) Vom Nationalrat genehmigt setzt sich aus:
− Der Präsident
− Zwei Vize-Präsidenten
− Der Sekretär zur Organisation
− Der Sekretär zur Administration zusammen.
c) Die Kantonal/Interkantonalpräsidenten der Koordinator von den Jugendliche der ACLI und die Verantwortlichen der Frauenbewegung sind teil des Nationalpräsidium ohne Stimmrecht;
d) Führt die ACLI auf dem Gebiet der Schweiz und des Fürstentum Liechtenstein;
e) Erfüllt die in dieser Statut erwähnten und in den Durchführungsrichtlinien festgelegten Aufgaben;
f) Beruft den Nationalrat ein und bereitet diese Sitzungen vor.