Weitere Initiativen
Art. 22
Die kantonalen/interkantonalen Räte
im Rahmen ihrer Einsatz zur Befriedigung der elementaren Bedürfnissen für eine würdige Lebensqualität wie im Art 3 dieser Statut:
a) Wägen die Möglichkeit ab, spezielle Veranstaltungen zu organisieren oder neue Institutionen zu schaffen;
b) Legen deren Ziel und Handlungsweise fest;
c) Geben Anweisungen und koordinieren ihre Arbeit;
d) Werten die Ergebnisse aus und vergleichen sie mit den vorgegebenen Ziele.