ACLI International
Art. 45
Die ACLI (Associazioni Cristiane Lavoratori Italiani) beteiligen sich an der Gründung der ACLI (Associazioni Cristiane Lavoratori Internazionali), welche die erste vier Artikel dieser Statut zustimmen, mit dem Zweck eine internationale und interkulturelle Mitarbeit zu entwickeln;
Die ACLI die ausserhalb von Italien anerkannt sind, sind der FAI (Federazione ACLI Internazionali) angegliedert;
Die ACLI auf der Welt können, vor allem was der Vereinsangliederung (Tesseramento) anbelangt und wenn die
Anweisungen dieser Statut nicht verletzen:
• Ämter und Vereine im Sinne der lokalen Gesetzordnungen;
• Sich anderen Vereine vereinigen, welche di gleiche Ziele nachgehen und ähnliche Richtlinien besitzen
Art. 46
Für alle was in dieser Statut nicht geschrieben steht, gelten die entsprechende rechtliche Richtlinien.
Art. 47
Zuständig in Gerichtverfahren ist Forum Zürich. (Juristich gilt nur die italienische Fassung des Statuts).
Die vorliegende Statut wurde vom IX Kongress der ACLI Schweiz in Basel am 31 Oktober 2004 angenommen und an X
Kongress der ACLI Schweiz in Winterthur am 19 Oktober 2008 bestätigt.