Gremien der Kantonalen oder Interkantonalen Ebene
Art 9
Versammlung der Präsidenten der Basisstrukturen: (Assemblea dei Presidenti di Circolo)
a) Ermöglicht eine bessere Koordination der Arbeit und die Umsetzung der politisch-programmatischen Richtlinien des kantonalen/interkantonalen Rat;
b) wählt alle vier Jahren aus der eigenen Reihen die Mitglieder des für das jeweiligen Einzugsgebiet zuständigen kantonalen/interkantonalen Rat;
c) Wird vom kantonalen/interkantonalen Rat mindestens ein Mal im Jahr einberufen.
Art. 10
Der kantonale/interkantonale Kongress: (Congresso Cantonale/Intercantonale)
a) Besteht aus den gewählten Delegierten, die von der Basisstrukturen entsprechend der Mitgliederzahl (Durchschnitt der letzten vier Jahre) gewählt wurden, gemäss den entsprechenden Richtlinien;
b) Bestimmt die Zusammensetzung des Kantonal- oder Interkantonalrates; die minimale Anzahl der Ratmitglieder ist auf 15 festgelegt;
c) Wählt der kantonale/interkantonale Präsident (Presidente Cantonale/Intercantonale);
d) Wählt 2/3 der Mitgliedern des Kantonal- oder Interkantonalrates und die Delegierten der Region am Nationalkongress gemäss den vorgeschriebenen Richtlinien;
e) Wertet die getane Arbeit aus und legt Programm und Richtlinien fest.
Art. 11
Der Kantonal- oder Interkantonalrat: (Consiglio Cantonale o Intercantonale)
a) Stimmberechtigte Mitgliedern sind: die beim Kongress gewählten Räte, die bei der Versammlung der Vorsitzenden der Basisstrukturen gewählte Räte, der Koordinator der Jugendliche der ACLI, die Verantwortliche der Frauenbewegung;
b) Bestätigt die Zusammensetzung des Kantonal/Interkantonle Präsidium;
c) Ernennt die Mitglieder des kantonalen/interkantonalen Rechnungsprüfungsausschusses;
d) Definiert die Ziele und das Programm auf kantonale/interkantonale Ebene, setzt die Richtlinien für dessen Durchführung und überprüft ihre Wirkung;
e) Verabschiedet jährlich die Bilanz;
f) Ist zuständig – alle vier Jahren – für die Einberufung vom ordentlichen kantonalen/interkantonalen Kongress, und von einem ausserordentlichen Kongress, wenn dieser von mindestens 1/3 der Basisstrukturen (die mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitgliedern vertreten) oder vom Nationalpräsidium der ACLI Schweiz gewünscht wird;
g) Ist zuständig – nach der Hälfte der Amtszeit – für die Einberufung einer Konferenz zur Auswertung der Organisation und des Programms;
h) Erfüllt die in dieser Statut erwähnten und die in den Durchführungsrichtlinien festgelegte Aufgaben.
Art. 12
Das kantonale/interkantonale Präsidium:
a) Leitet die ACLI auf kantonale/interkantonale Ebene in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein;
b) Erfüllt die in dieser Statut und in den Durchführungsrichtlinien vorgesehenen Aufgaben;
c) Beruft den kantonalen/interkantonalen Rat ein und bereitet dessen Sitzungen vor.