Vertretung und Vollmacht
Art. 36
a) Der Nationalpräsident hat die rechtliche Vertretung der ACLI gegenüber Dritten, in Fragen der ACLI von nationalem Interesse.
b) Die ACLI sind nur für die von ihrem rechtlichen Vertreter, bzw. dessen Stellvertreter übernommenen Verpflichtungen verantwortlich.
c) Die Präsidenten der Kantonal/interkantonal- und der Basisstrukturen sind die rechtlichen Vertreter jeweils im entsprechenden Zuständigkeitsbereich, auch bei Gerichtsverfahren.
Art. 37
a) Bei allen administrativen, wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeiten bedarf es ausser der Unterschrift des Präsidenten der ACLI auch der Unterschrift des Mitglied des Nationalpräsidium, dem diese Aufgabe übertragen wurde.
b) Die Kantonal/Interkantonal- und Nationalpräsidium können ein weiterer Präsidiumsmitglied bestimmen, welcher die oben genannten Aufgaben in Vertretung des Präsidenten und des Mitglied des Präsidium der dafür bestimmt wurde, für den Fall dass beide abwesend oder verhindert sind.
c) Jede Verpflichtung mit finanzieller Verantwortung muss auf jeden Fall im Verlaufsprotokoll, gemäss Art. 41 dieser Statut, festgehalten werden.
d) Die Basisstrukturen und die Kantonal/Interkantonalstrukturen sind direkt in ihrem Einzugsbereich für dieVerpflichtungen verantwortlich, auf die sie eingegangen sind, und treten diese Verantwortung weder auf die höhere noch an die niedrige Ebenen ab.
e) Jede Struktur kann in ihrem Einzugsgebiet eigenständig entscheiden, auch über administrative Angelegenheiten.
f) Jegliche Verantwortung der EinzelmitgliederInnen ist ausgeschlossen; zudem haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 38
a) Jedes Organ der ACLI, das administrative Aufgaben hat, wird von einem Rechnungsprüfungsausschus begleitet, der die Buchhaltung und jede finanzielle Transaktion prüft und eine Rechenschaftsbericht als Vorlage des Jahresbilanzen abgibt; die Bilanz bezieht sich jeweils auf ein Kalenderjahr und wird den entsprechenden Organen zur Verabschiedung vorgelegt.
b) Die Rechnungsprüfer werden von den Vereinsorganen gewählt, dessen Bücher sie überprüfen.
c) Der Rechnungsprüfungsausschus besteht aus drei Rechnungsprüfern und zwei stellvertretende Rechnungsprüfer.
Art.39
a) Das Vermögen der ACLI besteht aus den Beiträgen der Mitgliedern sowie aus den beweglichen und unbeweglichen Güter, die sie hinzugewonnen haben.
b) Die einzelnen Mitgliedern können im Fall ihres Austritt keinerlei Anteile vom ACLI Vermögen fordern.
c) Die Güter der ACLI, welche Eigentum der einzelnen Basisstrukturen sind oder von ihnen verwaltet werden, müssen in einem Inventar festgehalten werde, der beim Nationalpräsidium vorliegt.
d) Die Kantonal/Interkantonalpräsidien müssen dem Nationalpräsidium das Inventar der Güter und Infrastrukturen der ACLI-Sitze, die ihnen unterstehen, sowie den Inventare der Basisstrukturen die bei Ihnen zusenden.
Art. 40
Wird eine Basisstruktur aufgelöst oder macht sich diese von der Nationalpräsidium unabhängig, dann gehen ihre finanziellen Mitteln in den Besitz der Kantonal/Interkantonalpräsidium über, und von diesen aus den gleichen Gründenan den Nationalpräsidium. Dies geschieht im Einklang mit dem Schweizerischen Zivilrecht, wo dieser die Übertragung der Vermögen regelt. Falls es nicht möglich sein sollte, müssen die vorhanden Güter und finanziellen Mitteln einem Amt oder Institution „ohne Gewinnzwecken“ und welcher in seinem sozialem Zweck der ACLI nahe liegt gespendet werden .
Art. 41
Von allen Sitzungen der Organe der ACLI muss ein schriftliches Verlaufsprotokoll erstellt werden; nachdem dieser vorgelesen worden ist, muss vom Schreibenden und vom Präsidenten der entsprechende Organe datiert und unterzeichnet sein.
Art. 42
Die Anwendungsrichtlinien der Statut, die vom Nationalrat verabschiedet wurden, sind Bestandteil der Statut. Falls die Anwendungsrichtlinien in Widerspruch zu dieser Statut wären, hat diese Priorität.
Art 43
Vorschläge zur Statutsänderungen müssen dem Nationalrat von den Kantonal/Interkantonalräte, von der Kantonal/Interkantonal- und Basiskongresse innerhalb der von den Richtlinien der Kongresse festgelegten Frist eingerichtet werden. Die Statut kann nur durch Beschluss des Nationalkongresses mit einer Mehrheit von 2/3 der Delegierten abgeändert werden.
Art. 44
Die Auflösung der ACLI kann nur im Rahmen eines ausserordentlichen Nationalkongress, welcher zu diesem Zweck einberuft wird, mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen erfolgen.