Ausserordentliche Verfahren
Art. 30
Die Nationaldirektion hat das Recht einen eigenen Beauftragten zu benenn, um zeitweilig eine oder mehrere Kompetenzen, wie sie in der Statut vorgesehen sind, auszufüllen, die von der Kantonal/Interkantonalorgane nicht wahrgenommen werden können.
Art. 31
Die Nationalpräsidium hat das Recht den Kantonal/Interkantonalpräsidium aufzulösen, wenn dieser seine Aufgabe nicht erfüllt oder Aktivitäten ausführt, die gegen die Ziele und Richtlinien der ACLI sind. In solchen Fällen beruft der Nationalpräsidium innerhalb von 30 Tagen den Kantonal/Interkantonalrat um einen neuen kantonalen/interkantonalen Präsidium zu wählen
Art. 32
a) Der Nationalrat hat das Recht Statutsänderung vorzunehmen, nur mit dem Zweck dies Statut die den anderen FAI (Federazione ACLI Internazionali) Mitgliedern anzupassen
b) Der Nationalrat hat das Recht, den Kantonal/Interkantonalrat aufzulösen, wenn dieser seine Aufgabe nicht erfüllt oder Aktivitäten ausführt, die gegen die Ziele und Richtlinien der ACLI sind und in diesem Fall einen Kommissar zu berufen.
c) Durch Auflösung der Räte verlieren auch die entsprechenden soziale Organe auf gleicher Ebene ihre Gültigkeit.
d) Aus den selben Gründen hat das Nationalpräsidium ebenfalls das Recht, den Nationalrat aufzulösen und einen Kommissar zu bestimmen; dieser soll Mitglied der ACLI Schweiz sein.
Die betroffene Organe müssen den Mitgliedern der Räte, die aufgelöst werden, ihre Entscheidung schriftlich mitteilen.
Art. 33
a) Eventuelle Misstrauensanträge oder „impeachement“-Anträge gegen den Nationalpräsident müssen von mindestens 1/3 der stimmberechtigte Mitgliedern des Nationalrates eingereichtet werde;
Zu den „impeachemnt“-Anträgen nimmt der nationale Ältestenrat Stellung;
b) Das Misstrauensvotum gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates dafür stimmt:
c) In den Fällen dass der „impeachement- Antrag und das Misstrauensvotum angenommen werden, wählt der Rat den neuen Nationalpräsident mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten Mitgliedern;
d) In den Fällen in denen diese Mehrheit nicht erreicht wird, muss der Präsident des nationalen Ältestenrates nochmals einen Nationalkongress einberufen.
Art. 34
a) Wenn eine neue Region auf dem Gebiet der Schweiz und des Fürstentum Liechtenstein eingerichtet wird, bestimmt die Nationalpräsidium – im Einverständnis mit dem regionalen Vorstand – einen Kommissar mit der Aufgabe, die Schaffung der Vereinsorgane zu überwachen;
b) Der Kommissar vertritt mit allen Vollmachten die ACLI und ihre soziale Dienste in der Region bis die Organe gewählt bzw. bis auf Widerruf seitens der Nationalpräsidium;
c) Die Inkraftsetzung einer neuen regionalen Struktur muss vom Nationalrat mit einfacher Mehrheit angenommen.