Interne Inkompatibilitäten
Art. 24
a) Die Angestellte der ACLI und der sozialen Dienste sowie der Verbände und weitere Initiativen, können höchstens 25% von der Nationalräte, die beim Nationalkongress gewählt werden, ausmachen. Angestellte welche von diesem Prozentsatz hinaus gewählt würden, müssen innerhalb von 15 Tage darüber entscheiden (mit schriftlicher Mitteilung am Nationalpräsidium der ACLI Schweiz), ob sie die Wahl annehmen und ihre Stelle künden. Die kantonalen/interkantonalen Räte können diese Richtlinien aufgrund Ihrer eigenen Bedürfnisse ausrichten und den genannten Prozentsatz verringern (nicht erweitern).
b) Die Koordinatoren und Leiter der sozialen Dienste und aller anderen Einrichtung der ACLI können nicht mit Stimmrecht an den ausführenden Organe des Verbandes teilnehmen, und dies auf der Ebene auf der ihr Amt ausüben.
c) Diejenigen, die innerhalb der sozialen Dienststellen der ACLI in einem Arbeitsverhältnis stehen oder dort beratende Funktion ausüben, können nicht an den Führungs- und Verwaltungsgremien teilnehmen, in denen sie in einem Arbeitsverhältnis stehen.
d) Die Rolle des Präsident auf National-, Kantonal- oder Interkantonalstruktur der ACLI kann nicht über zwei nacheinander folgende Mandaten hinaus auf dieselbe Person übertragen werden;
e) Die Rollen von Präsident auf Basis-, Kantonal-/Interkantonal- und Nationalebene sind inkompatibel untereinander. Es gilt keine Ausnahme.