Garantien der Statut
Art. 25
Ältestenrat (Collegio dei Probiviri)
Beim Nationalrat der ACLI Schweiz ist ein Ältestenrat angesiedelt, welcher:
a) Sich aus 4 Männer oder Frauen (Probiviri) zusammensetzt, die vom Kongress und aus den Reihen der Mitgliedern gewählt wurden; sie üben weder auf Basis, Kantonal/Interkantonal- und Nationalebene einen Amt aus; gegen sie soll kein Disziplinarverfahren vorliegen;
b) Der Vorsitzender vom Ältestenrat, wird einer der vier Probiviri, nach interne Wahl;
c) Entscheidet über die ihm zugeschriebene Vorfälle und Angelegenheiten; um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens drei der Ausschussmitgliedern anwesend sein.
Art. 26
Der nationale Ältestenrat hat Jurisdiktion über die Mitglieder des Verbandes die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein leben; innerhalb von zwei Monate entscheidet er über:
a) Anzeige eines Vorstosses gegen die Statut oder den Ausschluss eines Mitglieds;
b) eingereichten Widersprüche gegen die Ablehnung, bzw. Annahme eines Mitglieds beim Aufnahmeantrages;
c) Die von Mitgliedern eingereichten Widersprüche gegen Massnahmen der Kantonal/Interkantonalorgane. Gegen die Entscheidungen des Ältestenrates können die betroffenen Parteien beim Nationalrat innerhalb 30 Tage vom der Bekanntmachung Einspruch einreichen.
Art. 27
a) Die Anzeige und Widersprüche, die an den Ältestenrat gerichtet werde, müssen den entsprechenden Regionalvorsitzenden, die diese mit ihrer Meinung versehen innerhalb von 15 Tage weiterleiten.
b) Der Ältestenrat entschiedet über den Antrag durch Anhörung der Betroffenen.
Art. 28
a) Disziplinarmassnahmen sind:
b) Die Abmahnung;
c) Die Rüge;
d) Der Ausschluss für eine Zeit von einem Monat dis zu zwei Jahren; für Vorstandsmitgliedern heisst dies, dass sie des Amtes enthoben werde; es wir kein Ersatz gestellt bis zur endgültigen Entscheidung;
e) Der unwiderruflicher Ausschluss.
Die Ältestenräte teilen den Betroffenen und den antragstellenden Organe innerhalb von 10 Tagen ihre Entscheidung mit und begründen diese:
Die Mitgliedern die ausgeschlossen werden, da sie entgegen der Statut gehandelt haben, können nur nach Anhörung des
Ältestenrates der diese Massnahme ergriffen hat, wieder aufgenommen werde.
Art. 29
Die Organe der ACLI haben, in sehr schwerwiegenden Fällen, die Möglichkeit angezeigte Mitgliedern auszuschliessen; der Ausschluss muss jedoch innerhalb von 20 Tagen vom Ältestenrat ratifiziert werden, auch wenn dieser die Prüfung der Anzeige noch nicht abgeschlossen hat.