Widerspruchsanträge
Art. 35
Gegen die Entscheidungen der Organe der ACLI kann:
a) jedes Mitglied beim Nationalrat Einspruch einlegen, wenn seinen Antrag, eine neuen Basisstruktur aufzubauen, vom Kantonal/Interkantonalrat nicht angenommen wird;
b) jedes Mitglied des Präsidium der Basisstruktur, welcher vom Regionalrat durch Beschluss aufgelöst wurde oder dem die Anerkennung entzogen wurde, beim Nationalpräsidium Widerspruch einlegen, und dies innerhalb von 35 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses;
c) jedes Ratsmitglied auf regionalen Ebene sich innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe eines Beschlusses an den Nationalrat wenden;
d) Der Nationalrat prüft die Widersprüche in der nächste geplante Sitzung.
e) Das Einreichen eines Widerspruches setzt aber nicht den Beschluss zur Auflösung der Organe ausser Kraft.